Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer
ein Grundbezug von 195 € monatlich;
bei Beschickung der Anlage mit gasförmigen Brennstoffen ein Zuschlag von 127,50 € monatlich je Kessel;
bei Beschickung der Anlage mit flüssigen Brennstoffen ein Zuschlag von 145,60 € monatlich je Kessel;
bei Beschickung der Anlage mit festen Brennstoffen ein Zuschlag von 250 € monatlich je Kessel.
Für die Betreuung von Warmwasser- und/oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 173,70 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 55,50 € monatlich.
Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z.B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 9,50 €.
Dem Betreuer von Anlagen nach Z 1 lit. a bis d gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.Dem Betreuer von Anlagen nach Ziffer eins, Litera a bis d gebührt ein Zuschlag von 15% (Schmutzzulage), wenn keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112889