Rechtstracker.at

Anl. 5 TGD-VO 2009

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 434/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 434/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 434/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGD-VO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anhang 5

Dokumentationspflichten für TGD-Betreuungstierärzte TGD-Arzneimittelanwender im Rahmen der TGD-Arzneimittelanwendung

Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften über die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln haben die TGD-Betreuungstierärzte und TGD-Arzneimittelanwender folgende Vorgaben zu erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelanwendungs- und Arzneimittelrückgabebeleg muss inhaltlich dem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Muster entsprechen; dies gilt auch, wenn die Belege elektronisch erstellt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Aufzeichnungen über die Abgabe, Anwendung und Rücknahme von Arzneimitteln sind in den Abgabe-, Anwendungs- und Rücknahmebeleg (= Behandlungsregister) von den in der jeweiligen Rubrik genannten Personenkreisen wie folgt leserlich einzutragen. Bei elektronischen Belegen ist sicherzustellen, dass die notwendigen Bezüge zwischen den jeweiligen Belegen nachvollziehbar hergestellt werden.

DOKUMENTATIONSPFLICHTEN

Abgabe TGD-Be-treuungs-tierarzt

Anwendung, TGD-Be-treuungs-tierarzt

Anwendung, TGD-Arzneimittel-anwender

Rücknahme TGD-Betreuungs-tierarzt

Datum

x

x

x

x

Belegnummer (lfd. Nummer des Beleges)

x

x

 

x1)

Name, Anschrift des Tierhalters, LFBIS-Nr2)

x

x

 

 

Name und Anschrift Tierarzt3)

x

x

 

 

Vermerk – Abgabe o A

x

 

 

 

              – Behandlung o B

 

x

 

 

              – Rücknahme o R

 

 

 

x

Vermerk Tierart

x

x

 

 

Identität der/des Tiere/s

x

x

x

 

Diagnose

x

x

 

 

TAM Abgabegrund (Behandlung, Prophylaxe, Metaphylaxe, spez. Programm)

x

 

 

 

TAM Bezeichnung (Handelsname)

x

x

x

x

TAM Menge pro Abgabe/Rückgabe

x

 

 

x

TAM Dosis (verabreichte Dosis pro Tier)

 

x

x

 

TAM Chargennummer

x

 

 

 

Anwendungsanleitung (Dosis, Art, sonst. Hinweise)

x

 

 

 

Anwendungsart

 

x

x

 

Behandlungsdauer

x

 

 

 

Wartezeit4)

x

x

 

 

Unterschrift Tierarzt

x

x

 

x

Unterschrift TGD-Arzneimittelanwender

x

x

x

 

  1. Ziffer eins
    wird die Rücknahme nicht am Abgabebeleg dokumentiert, so ist ein Bezug zum Abgabebeleg durch die Angabe Belegnummer (laufende Nummer des Beleges) herzustellen.
  2. Ziffer 2
    Nachname des TGD-Tierhalters ist immer anzuführen. Die Betriebsadresse ist so anzugeben, dass auf Grund der Strassen- und Ortsbezeichnung eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die Angabe der LFBIS-Nummer ersetzt die Strassen- und Ortsbezeichnung.
  3. Ziffer 3
    Die Angaben haben so zu erfolgen, dass eine zweifelsfreie Zuordnung zum abgebenden TGD-Tierarzt möglich ist. Die Angabe einer Praxisbezeichnung ist ungenügend. Es ist auf jeden Fall der Nach- und Vorname des abgebenden TGD-Tierarztes oder die VetNr. anzuführen.
  4. Ziffer 4
    Die Wartezeit ist zumindest in Tagen anzugeben. Empfehlenswert ist die Angabe des Datums des letzten Tages der Wartezeit oder des Datums ab wann keine Wartezeit mehr besteht.

Schlagworte

Arzneimittelabgabebeleg, Arzneimittelanwendungsbeleg, Abgabebeleg, Anwendungsbeleg, Strassenbezeichnung, Nachname

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112936