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§ 14 TGD-VO 2009

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 434/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 434/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 434/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGD-VO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Sonderbestimmungen im Rahmen der Metaphylaxe

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Metaphylaxe ist ein schriftlicher Handlungsplan oder eine schriftliche Anweisung – ergänzend zum Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Arzneimittelanwendungsbeleg – am Tag des Auftretens des Akutfalls für die voraussichtliche Dauer des Bestandsproblems, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr, zu erstellen. Tierarzneimittel dürfen höchstens in einer Menge überlassen werden, die dem voraussichtlichen Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
  2. Absatz 2,Der Handlungsplan/die Anweisung hat jedenfalls die gegenständliche Krankheit (Diagnose), die gegebenenfalls zu behandelnde Einheit (Tierpartien, Altersgruppen, Boxennummer, Ohrmarkennummer bei Einzeltierkennzeichnung, Stalleinheiten, etc.), das Erstellungsdatum sowie das Datum, bis zu welchem der schriftliche Handlungsplan/die Anweisung gültig ist, zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Anwendung dieser Tierarzneimittel durch den TGD-Arzneimittelanwender ist auch innerhalb des im Handlungsplan/in der schriftlichen Anweisung festgelegten Zeitraumes nur unter nachweislicher Einbeziehung des TGD-Betreuungstierarztes gestattet. Seitens des TGD-Tierhalters ist dazu der TGD-Betreuungstierarzt über Folgendes zu informieren und dies schriftlich festzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Datum der Information des TGD-Betreuungstierarztes,
    2. Ziffer 2
      Beginn der Behandlung weiterer Tiere gemäß Handlungsplan oder schriftlicher Anweisung,
    3. Ziffer 3
      Anzahl und Identität der neuerkrankten Tiere auf dem Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung.
  4. Absatz 4,Die Einhaltung sowie der Erfolg des Handlungsplans oder der schriftlichen Anweisung ist vom TGD-Betreuungstierarzt beim nächsten Betriebsbesuch gemäß Paragraph 12, Absatz 4, nachweislich durch Abzeichnung der Dokumentation der durchgeführten Behandlung gemäß Handlungsplan oder der schriftlichen Anweisung zu kontrollieren.
  5. Absatz 5,Bei der Rücknahme von Tierarzneimitteln gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 6, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass Tierarzneimittel, welche nicht zur Behandlung erforderlich waren, nachweislich vom TGD-Betreuungstierarzt zurückgenommen werden. Der Nachweis der Vollständigkeit der Rücknahme hat durch einen plausiblen Mengenabgleich (abgegebene Menge abzüglich Menge Tierarzneimittel, welche angewendet wurden) zu erfolgen.

Schlagworte

Arzneimittelabgabebeleg, Arzneimittelrückgabebeleg

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112924