Rechtstracker.at

§ 17 TGD-VO 2009

Fassungen
ab 29.01.2025 — BGBl. II Nr. 10/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 1701.01.201028.01.2025 BGBl. II Nr. 434/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 10/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGD-VO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

5. Abschnitt
Kontrollen und Sanktionen im TGD

Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bedingungen im Anerkennungsbescheid erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Artikel eins, Z römisch eins durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen sowie der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste durch eine entsprechend akkreditierte Stelle ist vom Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Anhang 6 Artikel eins, Z römisch zwei durchzuführen.
  3. Absatz 3,Kontrollorgane im Sinne des Absatz eins, haben
    1. Ziffer eins
      Verstöße gegen die gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 TAMG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß Paragraph 222, des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und
    2. Ziffer 2
      augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Ziffer eins, fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40268003