Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 434/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Sanktionen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Art. 6 umzusetzen:Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Artikel 6, umzusetzen:
schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;
kostenpflichtige Nachkontrolle;
Ausschluss von der Teilnahme im TGD.
(2)Absatz 2,Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Alle Sanktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Dokumentnummer
NOR40112929