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Art. 10

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. III Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.2010 BGBl. III Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. III Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 10              Schlussbestimmungen

  1. 10 Punkt eins
    Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Der Vertrag wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Sowohl die vorläufige Anwendung und die Anwendung des Vertrages betreffen sämtliche laufenden Projekte sowie jene in Vorbereitung.
  2. 10 Punkt 2
    Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Unterzeichnet in Pristina, am 9. Oktober 2009, in Duplikat in englischer Sprache.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006594

Dokumentnummer

NOR40112978