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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. III Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.2010 BGBl. III Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. III Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 3              Formen der Zusammenarbeit

  1. 3 Punkt eins
    Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.
  2. 3 Punkt 2
    Die technische Kooperation mit der Kosovo Partei wird von der österreichischen Partei in der Form von Know how-Transfer durch Ausbildung und Beratung in der Form von Leistungen sowie durch entsprechende Ausrüstung und Materialien, die für die erfolgreiche Durchführung der Projekte notwendig sind, erfolgen.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006594

Dokumentnummer

NOR40112971