Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2010 — BGBl. III Nr. 123/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2010 BGBl. III Nr. 123/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2009,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2010BGBl. III Nr. 123/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 5              Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Kosovo Partei
  1. Absatz a,
    alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
  2. Absatz b,
    alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung der Projekte gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages notwendig sind, erteilen.

Schlagworte

Zollbefreiung

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2013

Gesetzesnummer

20006594

Dokumentnummer

NOR40112973