Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 460/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 426/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Mindestlohntarif
für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Artikel IArtikel römisch eins
Geltungsbereich
Fachlich:
Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
natürliche oder juristische Personen, die Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
Räumlich: Republik Österreich.
Persönlich:
Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.
Schlagworte
Privatkinderkrippe, Privathort, Tagesvater, Kinderbetreuerin, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112992