Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, –krippen und –horten (Privatkindertagesheimen)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 461/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 425/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inhalt
| monatlicher Bruttolohn von € |
im 1. und 2. Berufsjahr | 1 200,-- |
im 3. und 4. Berufsjahr | 1 230,-- |
im 5. und 6. Berufsjahr | 1 260,-- |
im 7. und 8. Berufsjahr | 1 290,-- |
im 9. und 10. Berufsjahr | 1 315,-- |
im 11. und 12. Berufsjahr | 1 335,-- |
im 13. und 14. Berufsjahr | 1 355,-- |
im 15. und 16. Berufsjahr | 1 375,-- |
im 17., 18. und 19. Berufsjahr | 1 395,-- |
im 20., 21. und 22. Berufsjahr | 1 415,-- |
ab dem 23. Berufsjahr | 1 435,-- |
| |
Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Ziffer 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatslohnes zu rechnen.
Helfer/innen in Sonderkindergärten bzw. Helfer/innen, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 45,50 € im Monat.
Allgemeine Bestimmungen
Alle Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Bruttolohnes.
Alle Arbeitnehmer/innen erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Bruttolohnes.
Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration sein/ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muss er/sie sich den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration auf seine/ihre, aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen.
Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über den Lohn, die Zulagen und Abzüge zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, idF BGBl. I Nr. 102/2007, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlten Betrag sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über den Lohn, die Zulagen und Abzüge zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlten Betrag sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, idF BGBl. I Nr. 124/2008, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes.Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes. Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100%.
Als Berufsjahre für die Gehaltstafel gelten die Zeiten, in welchen Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne des Mindestlohntarifes ausgeübt wurden.
Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.
Schlagworte
Mitarbeitervorsorgegesetz, Helferin, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR40113015