Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 188 f) sind Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Platinen) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 f) ausgenommen.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
NOR40113037