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Art. 1

Fassungen
11.12.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. III Nr. 134/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.12.200931.12.2010 BGBl. III Nr. 134/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.12.2009BGBl. III Nr. 134/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 188 f) sind Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Platinen) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 f) ausgenommen.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20006597

Dokumentnummer

NOR40113037