Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 424/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2010,
Text
Abrechnungsnachweis
§ 7.Paragraph 7,
Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet der Au-Pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet der Au-Pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
Schlagworte
Mitarbeitervorsorgegesetz, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
NOR40113043