Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich - Protokoll über Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und dem Übereinkommen beitreten, zum Beitritt offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist und sofern das Übereinkommen für ihn in Kraft ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015
Dokumentnummer
NOR40113085