Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
07.12.2009 bis 26.05.2011 — BGBl. III Nr. 131/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 307.12.200926.05.2011 BGBl. III Nr. 131/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich - Protokoll über Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.12.2009BGBl. III Nr. 131/2009

Außerkrafttretensdatum

26.05.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden und dem Übereinkommen beitreten, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut dieses Protokolls ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden Mitgliedstaat, der ihm beitritt, 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist und sofern das Übereinkommen für ihn in Kraft ist.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015

Gesetzesnummer

20006601

Dokumentnummer

NOR40113085