Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 482/2010).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2010,).
Text
Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Jahr 2010 dürfen höchstens 8145 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 13 Abs. 2 und 4 NAG erteilt werden. Im Jahr 2010 dürfen höchstens 8145 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 NAG erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR40113089