Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 464/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 464/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 464/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Gehaltsschema

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Beschäftigungsgruppe 1
    Arbeitnehmer/innen mit unterrichtender Tätigkeit:
    Das Mindestbruttogehalt beträgt pro Unterrichtseinheit von 50 Minuten einschließlich Vor- und Nacharbeiten in folgenden Jahren der Lehrtätigkeit:

 

a)

b)

c)

 

mit unterrichtender Tätigkeit

mit unterrichtender Tätigkeit und betrieblich vorgesehener Qualifizierung

mit einschlägigem akademischen Abschluss oder staatlicher Lehramtsprüfung

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

20,95

22,--

23,--

ab dem 6. Berufsjahr

21,90

23,--

24,05

ab dem 11. Berufsjahr

23,--

24,20

25,25

ab dem 16. Berufsjahr

23,95

25,15

26,35

ab dem 21. Berufsjahr

25,05

26,25

27,45

Das Monatsgehalt errechnet sich wie folgt: Mindestgehalt pro Unterrichtseinheit mal vereinbarte monatliche Unterrichtsstunden (Lehrverpflichtung).

  1. Ziffer 2
    Beschäftigungsgruppe 2
    Technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung, Schreibkräfte mit Kenntnissen in Phonotypie, Hilfskräfte im Rechnungswesen, Kassakräfte, Arbeitnehmer/innen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, dieses Mindestlohntarifes beauftragt sind.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

1 200,--

3. und 4. Berufsjahr

1 232,--

5. und 6. Berufsjahr

1 256,--

7. und 8. Berufsjahr

1 280,--

9. Berufsjahr

1 370,--

10. und 11. Berufsjahr

1 454,--

12. bis 14. Berufsjahr

1 531,--

15. bis 17. Berufsjahr

1 650,--

ab dem 18. Berufsjahr

1 684,--

  1. Ziffer 3
    Beschäftigungsgruppe 3
    Qualifiziertes technisches Personal, Sekretariatspersonal mit perfekten Phonotypiekenntnissen oder für den Betrieb notwendigen Kenntnissen, Arbeitnehmer/innen in der Buchhaltung, die mit der Führung der Konten betraut sind, deutschsprachige Korrespondent/inn/en.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

1 296,--

3. und 4. Berufsjahr

1 327,--

5. und 6. Berufsjahr

1 425,--

7. und 8. Berufsjahr

1 510,--

9. Berufsjahr

1 634,--

10. und 11. Berufsjahr

1 808,--

12. bis 14. Berufsjahr

1 905,--

15. bis 17. Berufsjahr

2 038,--

ab dem 18. Berufsjahr

2 077,--

  1. Ziffer 4
    Beschäftigungsgruppe 4
    Qualifizierte Arbeitnehmer/innen, die als Assistent/inn/en von Sachbearbeiter/inne/n beschäftigt sind, selbständige Buchhalter/innen bis zur Rohbilanz, selbständige Lohnverrechner/innen, selbständige Sekretärinnen/Sekretäre, Sachbearbeiter/innen im 1. Praxisjahr, Korrespondent/inn/en mit für die Tätigkeit ausreichenden Fremdsprachenkenntnissen und/oder Kundenbetreuung. Personen, die sprachlich qualifiziert Übersetzungsdienste leisten. Ferner im Bereich der EDV: Operator und Personen, die mit der EDV-mäßigen Erstellung von Layout und Grafik beauftragt sind.
    Personen, die Lern- und Freizeitbetreuung im multikulturellen Bereich leisten.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. und 2. Berufsjahr

1 496,--

3. und 4. Berufsjahr

1 573,--

5. und 6. Berufsjahr

1 650,--

7. und 8. Berufsjahr

1 843,--

9. Berufsjahr

2 082,--

10. und 11. Berufsjahr

2 300,--

12. bis 14. Berufsjahr

2 435,--

15. bis 17. Berufsjahr

2 625,--

ab dem 18. Berufsjahr

2 678,--

  1. Ziffer 5
    Beschäftigungsgruppe 5
    Leitendes Personal der Buchhaltung und/oder Lohnverrechnung, selbständige Sachbearbeiter/innen mit mehrjähriger Praxis, Personen mit Matura und tätigkeitsbezogener Ausbildung sowie mehrjähriger Praxis.
    Systemverantwortliche im Bereich der EDV, Personen, die selbständig mit Programmentwicklung beauftragt sind.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

1. bis 4. Berufsjahr

1 876,--

5. und 6. Berufsjahr

2 190,--

7. und 8. Berufsjahr

2 370,--

9. Berufsjahr

2 565,--

10. und 11. Berufsjahr

2 724,--

12. bis 14. Berufsjahr

2 860,--

15. bis 17. Berufsjahr

3 058,--

ab dem 18. Berufsjahr

3 120,--

  1. Ziffer 6
    Beschäftigungsgruppe 6
    Arbeitnehmer/innen, die mit der Leitung innerbetrieblicher Einrichtungen verantwortlich betraut sind; Direktionsassistent/inn/en.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt im

 

von €

5. bis 9. Berufsjahr

2 463,--

10. bis 14. Berufsjahr

2 911,--

15. bis 17. Berufsjahr

3 357,--

ab dem 18. Berufsjahr

3 421,--

  1. Ziffer 7
    Beschäftigungsgruppe 7
    Mit der Leitung des Betriebes verantwortlich betraute Personen.
    Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Entgelt

 

von €

ab dem 5. Berufsjahr

2 911,--

Schlagworte

Vorarbeit, Lernbetreuung, Arbeitnehmerin, Korrespondentin, Assistentin, Sachbearbeiterin, Buchhalterin, Lohnverrechnerin, Direktionsassistentin

Im RIS seit

10.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20006610

Dokumentnummer

NOR40113315