Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 465/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 61/2011materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2011,
Text
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.
Schlagworte
Auftraggeberin, Heimarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40113319