Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 466/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2011materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2011,
Text
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.
Schlagworte
Auftraggeberin, Heimarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40113356