Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 466/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 62/2011materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2011,
Text
Tarifbestimmungen
Mindeststundenlohn:
Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 5,95 €.
Zuschlag:
Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.
Zuschlag
Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2011
Dokumentnummer
NOR40113358