Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Beachte
aufgehoben durch 32017L1371" target="_blank">Richtlinie (EU) 2017/1371
Text
Artikel 15 Gerichtliche Kontrolle
(1) Der Gerichtshof ist für Klagen von natürlichen oder juristischen Personen zuständig, mit denen diese sich gegen eine ihnen gegenüber ergangene oder sie unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung der Kommission wegen eines Verstoßes gegen Artikel 8 oder eine hierzu erlassene Vorschrift oder wegen Ermessensmißbrauch richten.
(2) Artikel 168a Absätze 1 und 2, Artikel 173 Absatz 5, Artikel 174 Absatz 1, Artikel 176 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 185 und 186 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gelten entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
NOR40113417