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Art. 18

Fassungen
19.05.2009 bis 05.07.2019 — BGBl. III Nr. 136/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1819.05.200905.07.2019 BGBl. III Nr. 136/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

19.05.2009BGBl. III Nr. 136/2009

Außerkrafttretensdatum

05.07.2019

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Beachte

aufgehoben durch 32017L1371" target="_blank">Richtlinie (EU) 2017/1371

Text

Artikel 18 Vorbehalte

(1) Jeder Mitgliedstaat kann sich das Recht vorbehalten, die Geldwäsche bezogen auf Erträge aus Bestechung und Bestechlichkeit nur in schweren Fällen von Bestechung und Bestechlichkeit unter Strafe zu stellen. Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen Vorbehalt einlegt, unterrichtet den Verwahrer unter Angabe der Einzelheiten des Umfangs des Vorbehalts bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2. Ein derartiger Vorbehalt gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der genannten Notifizierung. Er kann einmal für einen weiteren Fünfjahreszeitraum erneuert werden.

(2) Die Republik Österreich kann bei der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 2 erklären, daß sie nicht an die Artikel 3 und 4 gebunden ist. Eine solche Erklärung verliert fünf Jahre nach Annahme des Rechtsakts über die Ausarbeitung dieses Protokolls ihre Gültigkeit.

(3) Andere Vorbehalte sind mit Ausnahme der in Artikel 12 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Vorbehalte nicht zulässig.

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113420