Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 136/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Beachte
aufgehoben durch 32017L1371" target="_blank">Richtlinie (EU) 2017/1371
Text
Artikel 6 Abgaben- und Zolldelikte
Ein Mitgliedstaat darf Rechtshilfe in einem Fall von Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche nicht allein aus dem Grund ablehnen, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt oder daß der betreffende Fall als ein solches Delikt angesehen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Dokumentnummer
NOR40113408