Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Einlagezahlen der Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt sind im Weg der elektronischen Datenverarbeitung um die folgenden Grundzahlen der jeweiligen Abteilung zu erhöhen, ohne dass es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf.
(2)Absatz 2,In den umbenannten Einlagen sind die Hinweise auf die gesonderten Abteilungen zu streichen. Die Umbenennung ist auch im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen durchzuführen. Eine Übertragung der bisherigen Einlagenbezeichnungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen findet nicht statt. In der Regionalinformation ist jedoch der Umstand der Umbenennung unter Angabe des Datums ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR40113606