Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 471/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der automationsunterstützten Erhöhung der Einlagezahlen wird in der Ediktsdatei kundgemacht.
(2)Absatz 2,Nach der Umstellung auf die neuen Einlagezahlen sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR40113610