Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des BDG 1979 nicht erfüllen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 456/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 427/2013).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2013,).
Text
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2010 ausgestellt werden:Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von Paragraph 247 h, Absatz eins, BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2010 ausgestellt werden:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
Bundesministerium für Inneres,
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Dokumentnummer
NOR40113659