Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 1 – Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls |
(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.
(2) Durch dieses Protokoll werden die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ("Genfer Abkommen") und, soweit anwendbar, ihrer beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 ("Zusatzprotokolle von 1977") über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt; es findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermaßen Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR40113680