Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedenszeiten wie in Zeiten eines bewaffneten Konflikts dieses Protokoll in ihren Ländern so weit wie möglich zu verbreiten, insbesondere sein Studium in ihre militärischen Ausbildungsprogramme aufzunehmen und die Zivilbevölkerung zu seinem Studium anzuregen, so dass diese Übereinkunft den Streitkräften und der Zivilbevölkerung bekannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR40113687