Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, Amtsblatt Nummer L 170 vom 30.06.2009 Seite 1, bestimmt sind,
Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.
(2)Absatz 2,Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung aufDas 2. Hauptstück sowie Paragraph 32, finden keine Anwendung auf
pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, undpyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.1997 Seite 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14, und
pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
(3)Absatz 3,Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.Das 3. Hauptstück sowie Paragraphen 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.
(4)Absatz 4,Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie Paragraph 47, Absatz 16, zur Anwendung.
Schlagworte
Zündring, Zündband, Luftfahrtindustrie, Schießmittel, Sprengmittel
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Dokumentnummer
NOR40271934