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§ 41 PyroTG 2010

Fassungen
ab 28.04.2026 — BGBl. I Nr. 57/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2025
§ 4101.07.201527.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2015
§ 4104.01.201030.06.2015 BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

28.04.2026BGBl. I Nr. 57/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verfall

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, Böller-(Salut-)Kanonen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach Paragraph 40, strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2,Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz eins, oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.

Schlagworte

Abschussvorrichtung

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40271936