Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104hParagraph 104 h
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Datenübertragbarkeit
§ 104h.Paragraph 104 h,
(Anm.: (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde. Anmerkung, (1)) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, Absatz eins, oder 2 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung dieser Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde.
(2)Absatz 2,Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.Die Erfüllung des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20, DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach Paragraph 104 a, Absatz eins, für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267376