Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Anlage IIAnlage römisch zwei
(Anm.: Anlage II ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage römisch zwei ist als PDF dokumentiert.
1. Die Novellierungsanweisung in Artikel 5 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „1. In der Anlage 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.1. Die Novellierungsanweisung in Artikel 5 Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „1. In der Anlage 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.
2. Die Novellierungsanweisungen in Artikel 4 Z 1 und 3 der Novelle BGBl. II Nr. 87/2017 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „1. In § 3 Abs. 5 Z 4 sowie Anlage II wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt. 3. In Anlage II wird die Wendung „Familienname/Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.)2. Die Novellierungsanweisungen in Artikel 4 Ziffer eins und 3 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „1. In Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, sowie Anlage römisch zwei wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt. 3. In Anlage römisch zwei wird die Wendung „Familienname/Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.)
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192043