Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
1. Abschnitt
Pyrotechnik-Lehrgangsträger
Voraussetzungen der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen als Lehrgangsträger
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, sind Unterrichtsanstalten und Schulungseinrichtungen.Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, sind Unterrichtsanstalten und Schulungseinrichtungen. (2)Absatz 2,Unterrichtsanstalten im Sinne dieser Verordnung sind:
öffentliche Universitäten und Universitätslehrgänge im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,öffentliche Universitäten und Universitätslehrgänge im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120, sowie die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 22,
Privatuniversitäten, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditiert sind,Privatuniversitäten, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditiert sind, Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, Pädagogische Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,Pädagogische Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, aufgrund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannte Institutionen,
Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern,
Berufsförderungsinstitute der Kammern für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens und
ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR als solche anerkannt und den in Z 1 bis 9 genannten Institutionen gleichwertig sind.ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR als solche anerkannt und den in Ziffer eins bis 9 genannten Institutionen gleichwertig sind.
(3)Absatz 3,Eine Unterrichtsanstalt ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sie bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage I angeführten Lehrpläne anbietet.Eine Unterrichtsanstalt ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sie bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage römisch eins angeführten Lehrpläne anbietet.
(4)Absatz 4,Eine Schulungseinrichtung ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass sieEine Schulungseinrichtung ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass sie
bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage I angeführten Lehrpläne anbietet,bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage römisch eins angeführten Lehrpläne anbietet,
die Anforderungen an die Ausbildung gemäß § 2 erfüllt,die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Paragraph 2, erfüllt,
Prüfungen gemäß § 3 durchführt undPrüfungen gemäß Paragraph 3, durchführt und
Zeugnisse gemäß § 4 ausstellt.Zeugnisse gemäß Paragraph 4, ausstellt.
(5)Absatz 5,Die Anerkennung nach Abs. 3 oder 4 kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, insbesondere betreffend technische Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfungen sowie unter Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.Die Anerkennung nach Absatz 3, oder 4 kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, insbesondere betreffend technische Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfungen sowie unter Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
(6)Absatz 6,Die Anerkennung nach Abs. 3 oder 4 ist zu widerrufen, wennDie Anerkennung nach Absatz 3, oder 4 ist zu widerrufen, wenn
die in Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oderdie in Absatz 3, oder 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
die nach Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden oderdie nach Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden oder
gegen eine Verpflichtung nach § 5 verstoßen wird odergegen eine Verpflichtung nach Paragraph 5, verstoßen wird oder
sonstige Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdende Umstände im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausbildungseinrichtung als Pyrotechnik-Lehrgangsträger eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40114813