Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Optische Gestaltung, Maße und Herstellungsverfahren
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Pyrotechnik-Ausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage III zu gestalten. Er hat eine Breite von 85 Millimetern und eine Höhe von 54 Millimetern aufzuweisen.Der Pyrotechnik-Ausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage römisch drei zu gestalten. Er hat eine Breite von 85 Millimetern und eine Höhe von 54 Millimetern aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die Herstellung des Pyrotechnik-Ausweises sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Dokumentnummer
NOR40114821