Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lenker/innen-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 575/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 575 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton
§ 7b.Paragraph 7 b,
(1)Absatz eins,Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und Paragraph 15, AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden, die Lenkpause entfallen.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.Fahrzeuge im Sinne des Absatz eins, sind Fahrzeuge, die für die Lieferung von Beton in frischem Zustand (Frischbeton) verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228896