Norm Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten× ▾ ‹›Gliederung Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten Fassungen (Gesetz) ab 22.01.2010 — BGBl. II Nr. 27/2010 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute22.01.2010 BGBl. II Nr. 27/2010 (Stammfassung) Stand am Anzeigen ÄnderungenLetzte Änderung Novellierungsintensität Zeitstrahl Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate von bis Anzeigen Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich. 22.01.2010 § 1§ 2§ 3§ 4