Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 35/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 35/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 35/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2011,).

Text

Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen.

Schlagworte

Bearbeitung

Im RIS seit

02.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20006656

Dokumentnummer

NOR40115042