Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 16/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Übermittlung detaillierter toxikologischer Informationen
§ 9.Paragraph 9,
Jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Meldepflichtige hat dem Bundesministerium für Gesundheit oder der Europäischen Kommission über Anforderung innerhalb von drei Werktagen die ihm vorliegenden Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen (Anlage III) der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendeten Inhaltsstoffe, einschließlich der zu Grunde liegenden Rohdaten, zu übermitteln. Jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Meldepflichtige hat dem Bundesministerium für Gesundheit oder der Europäischen Kommission über Anforderung innerhalb von drei Werktagen die ihm vorliegenden Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen (Anlage römisch drei) der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendeten Inhaltsstoffe, einschließlich der zu Grunde liegenden Rohdaten, zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010
Dokumentnummer
NOR40115553