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Art. 1

Fassungen
21.01.2010 bis 31.12.2012 — BGBl. III Nr. 13/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 121.01.201031.12.2012 BGBl. III Nr. 13/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auswirkung grenznaher Flugplätze - Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2010,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.01.2010BGBl. III Nr. 13/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

  1. Ziffer eins
    Ausnahmebewilligungen
  •               Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäss Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.

  1. Ziffer 2
    Tageslärmpunkte
  •               Die              nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100’000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).

  1. Ziffer 3
    Information
  •               Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation informiert das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und das Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils spätestens drei Monate vor dem WEF über den genauen Zeitraum der Veranstaltung.

  1. Ziffer 4
    Berichterstattung
  •               In              dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

Im RIS seit

07.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010

Gesetzesnummer

20006680

Dokumentnummer

NOR40115799