Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
2. Abschnitt
Informationsaufbereitung und –übermittlung
Bereitstellung von Informationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung und
nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat, sowie
mit Kundmachung einer Verordnung
imSub-Litera, i, m Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß Paragraph 8, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann Basisinformationen und Fachinformationen ihres bzw. seines Wirkungsbereichs gemäß der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtslage im Bürgerserviceportal zur Verfügung stellen, sofern diese nicht bereits von der gemeinsamen Redaktion aufbereitet wurden. Die zeitliche Abfolge und das Zusammenwirken sind von der gemeinsamen Redaktion unter Einbeziehung der Bundesministerien zu planen.
Schlagworte
Informationsübermittlung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40115829