Rechtstracker.at

§ 8 BSPV

Fassungen
ab 01.03.2010 — BGBl. II Nr. 70/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.03.2010 BGBl. II Nr. 70/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2010BGBl. II Nr. 70/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSPV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion (Redaktionsprozess)

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den Paragraphen 3 und 4 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und internationaler Standards über den barrierefreien Zugang für behinderte Menschen genügen.
  2. Absatz 2,Hat die gemeinsame Redaktion Änderungsvorschläge gemäß Absatz eins, erstellt, so hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen
    1. Ziffer eins
      die gemeinsame Redaktion zu informieren, dass die Version mit den Änderungsvorschlägen der gemeinsamen Redaktion zu veröffentlichen ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine endgültige Version der Informationen zu erstellen, die zu veröffentlichen ist, oder
    3. Ziffer 3
      eine neue Version der Informationen zu erstellen, die von der gemeinsamen Redaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nochmals einer Qualitätssicherung zu unterziehen ist.
  3. Absatz 3,Hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen die Änderungsvorschläge der gemeinsamen Redaktion unwidersprochen gelassen, so kann die Version mit den Änderungsvorschlägen oder die Information in jener Version, wie sie zuvor von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bereitgestellt wurde, von der gemeinsamen Redaktion veröffentlicht werden.
  4. Absatz 4,Die gemeinsame Redaktion hat im Bürgerserviceportal erkenntlich zu machen, welche jeweils zuständige Bundesministerin bzw. welcher jeweils zuständige Bundesminister die im Bürgerseviceportal veröffentlichten Informationen bereitgestellt hat.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006684

Dokumentnummer

NOR40115834