Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion (Redaktionsprozess)
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den §§ 4 und 5 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und internationaler Standards über den barrierefreien Zugang für behinderte Menschen genügen.Die gemeinsame Redaktion hat die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß den Paragraphen 4 und 5 bereitgestellten Informationen entweder zu veröffentlichen oder innerhalb von fünf Arbeitstagen Änderungsvorschläge zu erstellen, insbesondere soweit diese Informationen nicht den Ansprüchen der Einheitlichkeit, Verständlichkeit und internationaler Standards über den barrierefreien Zugang für behinderte Menschen genügen.
(2)Absatz 2,Hat die gemeinsame Redaktion Änderungsvorschläge gemäß Abs. 1 erstellt, so hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn ArbeitstagenHat die gemeinsame Redaktion Änderungsvorschläge gemäß Absatz eins, erstellt, so hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen
die gemeinsame Redaktion zu informieren, dass die Version mit den Änderungsvorschlägen der gemeinsamen Redaktion zu veröffentlichen ist, oder
eine endgültige Version der Informationen zu erstellen, die zu veröffentlichen ist, oder
eine neue Version der Informationen zu erstellen, die von der gemeinsamen Redaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nochmals einer Qualitätssicherung zu unterziehen ist.
(3)Absatz 3,Hat die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister innerhalb von zehn Arbeitstagen die Änderungsvorschläge der gemeinsamen Redaktion unwidersprochen gelassen, so kann die Version mit den Änderungsvorschlägen oder die Information in jener Version, wie sie zuvor von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bereitgestellt wurde, von der gemeinsamen Redaktion veröffentlicht werden.
(4)Absatz 4,Die gemeinsame Redaktion hat im Unternehmensserviceportal erkenntlich zu machen, welche jeweils zuständige Bundesministerin bzw. welcher jeweils zuständige Bundesminister die im Unternehmensserviceportal veröffentlichten Informationen bereitgestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40115846