Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
23.02.2010 bis 23.06.2023 — BGBl. II Nr. 57/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 523.02.201023.06.2023 BGBl. II Nr. 57/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Eisenberg“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.02.2010BGBl. II Nr. 57/2010

Außerkrafttretensdatum

23.06.2023aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2023

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Paragraph 5,

Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festzulegen hat. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20006692

Dokumentnummer

NOR40115887