Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
DAC-Verordnung „Eisenberg“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,
Text
§ 5.Paragraph 5,
Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festzulegen hat. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Eisenberg DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
NOR40115887