Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2005. § 1 Z 5 erster Satz jedoch erst für Wein ab dem Jahrgang 2007; Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung gilt für Wein ab dem Jahrgang 2005. Paragraph eins, Ziffer 5, erster Satz jedoch erst für Wein ab dem Jahrgang 2007; Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2006 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Dokumentnummer
NOR40115916