Rechtstracker.at

§ 1 ÖSVO 2010

Fassungen
20.10.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 42/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 120.10.200931.12.2010 BGBl. II Nr. 42/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. II Nr. 42/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ÖSVO 2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 12,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind.
  3. Absatz 3,Die in Paragraphen 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. Ziffer eins
      zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
    2. Ziffer 2
      für die im Zeitraum vom 20. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.
  4. Absatz 4,Über Absatz 3, hinaus sind die in Paragraphen 5 bis 12 bestimmten Preise auch jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. Ziffer eins
      zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist,
    2. Ziffer 2
      für die vor dem 20. Oktober 2009 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde und
    3. Ziffer 3
      die im Zeitraum vom 20. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010 von der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurden.
  5. Absatz 5,Für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.
  6. Absatz 6,Verträgen, die von der Ökostromabwicklungsstelle ab dem 20. Oktober 2009 mit Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 3,, Paragraph 10 a, Absatz eins und Paragraph 32 d, Absatz 9, ÖSG, die keinen Anspruch auf Investitionsförderung gemäß Paragraph 12 a, ÖSG haben oder von ihrem Wahlrecht auf Gewährung von Tarifförderungen gemäß Paragraph 32 d, Absatz 9, ÖSG Gebrauch gemacht haben, abgeschlossen werden, sind die gemäß Paragraph 12, der Ökostromverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2009,, festgesetzten Preise zugrunde zu legen. Diese Preise gelten für einen Zeitraum von 13 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage.

Schlagworte

Wellenenergie

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2011

Gesetzesnummer

20006698

Dokumentnummer

NOR40116058