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§ 10 ÖSVO 2010

Fassungen
20.10.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 42/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1020.10.200931.12.2010 BGBl. II Nr. 42/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. II Nr. 42/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ÖSVO 2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Preise für Ökostrom aus Biogas

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 250 kW
      18,5 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      in Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 bis 500 kW
      16,5 Cent/kWh;
    3. Ziffer 3
      für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW
      13,0 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, festgesetzten Preise sind nur unter der Bedingung zu gewähren, dass Gülle mit einem Masseanteil von mindestens 30% eingesetzt wird. Der Nachweis über den Einsatz der Substrat-Einsatzstoffe gemäß dem ersten Satz ist der Ökostromabwicklungsstelle für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens Ende Jänner des darauffolgenden Jahres zu erbringen.
  3. Absatz 3,Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, festgesetzten Preise um 20% reduziert.
  4. Absatz 4,Für elektrische Energie, die in KWK-Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas betrieben werden und für die erst nach dem 19. Oktober 2009 ein Antrag gemäß Paragraph 10 a, Absatz 5, ÖSG auf Abnahme von Ökostrom zu den durch diese Verordnung bestimmten Preisen gestellt worden ist, besteht ein Zuschlag von 2 Cent/kWh, sofern diese Anlagen das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllen.
  5. Absatz 5,Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Absatz eins, oder 3, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.

Schlagworte

Hybridanlage

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2011

Gesetzesnummer

20006698

Dokumentnummer

NOR40116067