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§ 12 ÖSVO 2010

Fassungen
20.10.2009 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 42/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1220.10.200931.12.2010 BGBl. II Nr. 42/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

20.10.2009BGBl. II Nr. 42/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ÖSVO 2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Preise für bestimmte rohstoffabhängige Anlagen nach Ablauf der Kontrahierungspflicht

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 11 b, ÖSG in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
      1. Litera a
        mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW
        8,5 Cent/kWh;
      2. Litera b
        mit einer Engpassleistung von mehr als 2 MW bis 10 MW
        7,5 Cent/kWh;
      3. Litera c
        mit einer Engpassleistung von mehr als 10 MW
        7,0 Cent/kWh;
    2. Ziffer 2
      für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
      1. Litera a
        mit einer Engpassleistung von bis zu 250 kW
        9,5 Cent/kWh;
      2. Litera b
        mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW
        8,0 Cent/kWh.
  2. Absatz 2,Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, Ziffer 2, festgesetzten Preise um 20% reduziert.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2011

Gesetzesnummer

20006698

Dokumentnummer

NOR40116069