Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 42/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Geltungsdauer der Preise
§ 3.Paragraph 3,
Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß § 11 Abs. 2a ÖSG Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 a, ÖSG
für Anlagen gemäß §§ 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren undfür Anlagen gemäß Paragraphen 5 bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
für Anlagen gemäß §§ 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahrenfür Anlagen gemäß Paragraphen 8 bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der Anlage.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2011
Dokumentnummer
NOR40116060