Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.03.2010 bis 07.03.2011 — BGBl. II Nr. 87/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.03.201007.03.2011 BGBl. II Nr. 87/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.03.2010BGBl. II Nr. 87/2010

Außerkrafttretensdatum

07.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2011

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Februar 2010 festgesetzt vergleiche Paragraph 3,).

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2011,.

Text

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Der zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 22. Jänner 2010 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind, (Stand 1. Februar 2010)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 82 aus 2010, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 9. März 2010 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 41, Ziffer eins, vorletzter und letzter Satz
    • Strichaufzählung
      in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, dritter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der BAGS beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
    • Strichaufzählung
      Paragraph 42
  2. Ziffer 3
    Soweit in Paragraph 30 a, Ziffer eins, auf das Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
  3. Ziffer 4
    Soweit in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011

Gesetzesnummer

20006703

Dokumentnummer

NOR40116284