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§ 8 GeoDIG

Fassungen
ab 28.07.2022 — BGBl. I Nr. 116/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute28.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 116/2022
§ 815.12.201227.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 109/2012
§ 802.03.201014.12.2012 BGBl. I Nr. 14/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geodateninfrastrukturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.07.2022BGBl. I Nr. 116/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GeoDIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Sicherheit;
    2. Ziffer 2
      die umfassende Landesverteidigung;
    3. Ziffer 3
      die internationalen Beziehungen.
  2. Absatz 2,Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Aspekte;
    2. Ziffer 2
      die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
    5. Ziffer 5
      Rechte des geistigen Eigentums;
    6. Ziffer 6
      die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, besteht;
    7. Ziffer 7
      den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.
  3. Absatz 3,Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in Paragraph 9, Absatz 4, genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Absatz 2, genannten Gründen beschränkt.
  4. Absatz 4,Die Beschränkungen des Absatz eins bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.
  5. Absatz 5,Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Absatz 2, Ziffer 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Schlagworte

Geodatendienst, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

27.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40245938